1. Geltungsbereich
/ 1 Sämtliche Mietverträge mit der Härle GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Vermieterin“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Mietbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Vermieterin mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Mieter“ genannt) über die Vermietung von Fahrzeugen schließt.
/ 2 Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Vermieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
/ 3 Selbst wenn der Vermieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragslaufzeit, Verlängerung
Verlängerungen der vereinbarten Vertragslaufzeit sind mit Zustimmung der Vermieterin möglich.
3. Mietentgelt, Mehrkilometerkosten
/ 1 Es gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Preise der Vermieterin nach der jeweilig gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich in EURO inklusiv der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
/ 2 Sollte der Mieter hinter der vereinbarten Höchstkilometerzahl zurückbleiben, bleibt dies bei der Preisermittlung unberücksichtigt.
/ 3 Sollte der Mieter die vereinbarte Höchstkilometerzahl überschreiten, werden die daraus entstehenden Mehrkilometer nachberechnet. Dabei bleiben 10 % der Freikilometer für das jeweilige Fahrzeug ausgenommen.
/ 4 Bei Überschreiten der vereinbarten Mietzeit wird die vereinbarte Gesamtlaufleistung entsprechend der Überschreitungsdauer angepasst.
/ 5 Die Kosten für den Kraftstoff trägt der Mieter.
4. Zahlungsfälligkeit und –Modalitäten
/ 1 Der Mietpreis ist bei Rückgabe des Fahrzeuges fällig.
/ 2 Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Mieters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Rückgabe des Fahrzeuges
/ 1 Der Mieter hat das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt am vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben
/ 2 Der Mieter hat das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, d.h. insbesondere von innen und außen gereinigt, unbeschädigt, inklusive sämtlichen Zubehörs.
/ 3 Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird dieses durch einen durch die Vermieterin zu bestimmenden Dritten begutachtet. Etwaige Schäden und Verschmutzungen werden dabei in einem Protokoll festgehalten.
/ 4 Das Recht der Vermieterin zur Geltendmachung von bei Rückgabe nicht erkennbarer Schäden und Verschmutzungen bleibt davon unberührt.
7. Berechtigte Fahrer
/ 1 Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der angegebene Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Eine Überlassung an den angegebenen Fahrer ist nur zulässig, wenn sich dieser im Besitz dieser gültigen Fahrerlaubnis befindet. Ferner darf der Mieter das Fahrzeug nur dann an den angegebenen Fahrer überlassen, wenn er sich dessen Fahrtüchtigkeit vor Fahrtbeginn versichert hat.
/ 2 Ferner ist durch den Mieter sicherzustellen, dass der jeweilige Fahrer zu jedem Zeitpunkt stets benannt werden kann. Dies ist durch Unterzeichnung und Datumsangabe des jeweiligen Fahrers im Fahrtenbuch festzuhalten.
/ 3 Zu einer Weitervermietung des Fahrzeuges oder einer sonstigen Überlassung an Dritte außer dem berechtigten Dritten ist der Mieter nicht berechtigt.
/ 4 Bei Überlassung des Fahrzeugs an einen berechtigten Dritten haftet der Mieter für das Verhalten des Dritten und die Einhaltung des Mietvertrages sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie für eigenes Verhalten.
8. Nutzung des Fahrzeugs, Kosten, Gebühren, Bußgelder
/ 1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Zweckentfremdete Nutzungen des Fahrzeugs sind dem Mieter untersagt.
/ 2 Der Mieter hat die jeweiligen Bedienungsvorschriften für das Fahrzeug einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf den für das jeweilige Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftstoff.
/ 3 Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet.
/ 4 Der Mieter hat bei der Nutzung des Fahrzeugs die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (insbesondere für anfallende Mautgebühren nach dem Bundesstraßenmautgesetz) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der Mieter stellt die Vermieterin für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen frei. Die Vermieterin ist verpflichtet, in einem solchen Fall dem Mieter die maßgeblichen Bescheide zukommen zu lassen.
/ 5 Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der durch die Bearbeitungen von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von und während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 20,00 Euro.
9. Versicherung
Im Mietpreis enthalten ist eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,- Euro für PKW bzw. 2000 € für ein Nutzfahrzeug je Schadensfall sowie haftpflichtversichert mit begrenzter Deckung in Höhe von 100 Mio. Euro ( Personenschäden bis max. 15 Mio. € je geschädigte Person). Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung ist gegen einen Aufpreis möglich und wird im Mietvertrag gesondert aufgeführt. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
10. Verhalten im Schadensfall
/ 1 Im Schadensfall ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren. Der Mieter bzw. Fahrer erhält über die Vermieterin einen Abschleppservice bis zur nächstgelegenen Werkstatt.
/ 2 Beruht der Schadensfall auf einem Unfall ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Diese Verpflichtung gilt dementsprechend, wenn es sich um einen Unfall ohne Beteiligung Dritter handelt (z.B. bei Wildschäden). Dazu gehört insbesondere, dass
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird
b) zur Weiterleitung an die Autovermietung die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden
c) vom Mieter bzw. Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
d) am Unfallort angemessen Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
/ 3 Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, sich solange nicht vom Unfallort zu entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen nachgekommen ist.
/ 4 Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter bzw. Fahrer sofort Anzeige bei einer zuständigen Polizeistelle zu erstatten, sowie die Vermieterin in Kenntnis zu setzen.
/ 5 Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und wahrheitsgemäß der Vermieterin zu melden.
/ 6 Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, die Vermieterin und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist.
11. Haftung des Mieters
/ 1 Der Mieter haftet während der Dauer des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter für alle am Fahrzeug entstehenden Schäden, Verschlechterungen sowie für den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und Zubehör). Dies gilt auch für Schäden, die durch Ladegut verursacht werden. Diese Haftung tritt nicht ein, falls der Mieter diese Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat.
/ 2 Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes.
/ 3 Daneben haftet der Mieter für angefallene Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere der Vermieterin entstehenden Kosten.
/ 4 Der Mieter haftet bei jedem Schaden mit seiner Selbstbeteiligung.
/ 5 Die Abrechnung von Schäden erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Die Person, die diese erstellt wird vom Vermieter bestimmt.
12. Kündigung
Beide Parteien können den Mietvertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften aus wichtigen Grund kündigen.
13. Betankungsservice
Das Mietfahrzeug wird vollgetankt an den Mieter übergeben. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt, erhebt der Vermieter nachträglich die Kosten für die Vollbetankung, sowie eine Pauschale von 20.- Euro für den Betankungsservice.
14. Fahrten ins Ausland
Alle Fahrten ins Ausland sind im Vorfeld mit der Autovermietung Härle abzustimmen und von dieser zu genehmigen.
15. Schlussbestimmungen
/ 1 Erfüllungsort aller vertraglichen Verpflichtungen ist der Geschäftssitz der Vermieterin
/ 2 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien das Amtsgericht Biberach ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
/ 3 Die Beziehungen zwischen dem Mieter und der Vermieterin unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
/ 4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Mietbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Mietbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand 01.04.2014